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   LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18   

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LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18 (https://dejure.org/2020,58389)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.10.2020 - L 3 AS 133/18 (https://dejure.org/2020,58389)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - L 3 AS 133/18 (https://dejure.org/2020,58389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 2, § 11b Abs 1 S 2 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - mehrere Vorschuss- bzw Abschlagszahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis und -monat - keine mehrfache Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Keine Berücksichtigung eines zusätzlichen Grund- und Erwerbstätigenfreibetrags für Abschlagszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Nach der von den Klägern vorgenommenen Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Monat Februar 2015 steht allein die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für diesen Monat im Streit (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R -, Rn. 10 mwN, juris).

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 (- B 14 AS 44/18 R -, Rn. 41, juris) zu § 41 a Abs. 4 SGB II stützen, verkennen sie, dass § 41 a Abs. 4 SGB II gerade von dem in §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Monatsprinzip abweicht, weil bei der abschließenden Entscheidung gerade nicht die in dem einzelnen Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen der Berücksichtigung als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist (BSG, a.a.O., Rn. 30, juris).

    Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Alg II fehlt es für die Zeit vor dem 1. August 2016 an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R -, juris), soweit nicht die Übergangsregel des § 80 SGB II zum Tragen kommt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 f, juris).

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich die auf der Grundlage des § 41 a SGB II getroffenen Aussage, dass der Bildung des Durchschnittseinkommens die anschließende monatliche Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11 b SGB II nachfolgt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41, juris) schon nicht auf den hier streitigen Zeitraum übertragen.

  • BSG, 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014, - B 14 AS 25/13 -) sei das Arbeitseinkommen für jeden Monat um den Erwerbstätigenfreibetrag gesondert zu bereinigen, auch wenn das Einkommen aus verschiedenen Monaten in einem Monat zufließe.

    Danach ist das Einkommen unabhängig davon, an welchem konkreten Tag es zufließt, im Monat des Zuflusses zur Deckung des Lebensbedarfes der Kläger einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist ungeachtet des Zeitpunktes des Zuflusses des Erwerbseinkommens der Grundfreibetrag nur einmal für jeden Monat, für den das Erwerbseinkommen gezahlt wird, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - L 9 AS 1845/17 -, juris).

    Denn würde ein und derselbe Absetzungsgrund zweifach berücksichtigt, verbliebe dem hilfebedürftigem Einkommen, ohne dass dies zur Abgeltung des die Pauschalen rechtfertigenden Grundes erforderlich wäre (vgl. Prof. Dr. Löcher, Anm. zu BSG 17. Juli 2017 - B 14 AS 25/13 -, SGb 2015, 690, 695).

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R -, Rn. 18, juris) sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat.

    Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Alg II fehlt es für die Zeit vor dem 1. August 2016 an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R -, juris), soweit nicht die Übergangsregel des § 80 SGB II zum Tragen kommt (BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 f, juris).

    Die für die abschließende Entscheidung im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgII-V a.F. unterschied sich wesentlich von der Regelung des § 41 a Abs. 4 SGB II in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., Rn. 21, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 - L 2 AS 3148/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Die Kläger stützen die Entscheidung des Sozialgerichts und verweisen im Übrigen auf eine vergleichbare Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2017 - L 2 AS 3148/16 -.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18. Januar 2017 (- L 2 AS 3148/16 -), wonach eine im Monat vor der Fälligkeit in Form eines Nettobetrages zugeflossene Vorschusszahlung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen sei und - wenn kein weiteres Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis in dem Auszahlungsmonat zufließt - um den Grundfreibetrag, jedenfalls aber um den Erwerbstätigenfreibetrag - berechnet auf den Bruttobetrag der Vorschusszahlung - zu bereinigen wäre und die Restzahlung im Fälligkeitsmonat abzüglich der Vorschusszahlung (erzieltes Bruttogehalt abzüglich Bruttovorschuss) um den Grundfreibetrag sowie den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2017 - L 2 AS 3148/16 -, Rn. 55 ff., juris).

    Auch wenn die Kläger ihr Begehren ausschließlich auf den Monat Februar 2015 und damit den Streitgegenstand auf die Berechnung der Absetzbeträge im Monat der Beschäftigungsaufnahme beschränkt haben, vermag die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu überzeugen.Die Entscheidung des Sozialgerichts lehnt sich zwar an die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18. Januar 2017 (a.a.O.) an, wonach der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag für ein Monatsgehalt sowohl im Monat der Abschlagszahlung und als auch im Monat der Fälligkeit im vollem Umfang abzusetzen sei, verzichtet aber auf die fehleranfällige Hochrechnung der Nettoabschlagszahlung auf eine Bruttozahlung (so auch Stascheit/Winkler, "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II", 14. Auflage, 2019, S. 498 f.).

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Insolvenzgeld -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Das BSG habe bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R - [Insolvenzgeld]) bei der Absetzung der mit der Erzielung von Einkommen getätigten Aufwendungen auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem sie entstanden seien.

    Allerdings hat das BSG bezogen auf das nachträglich gezahlte Insolvenzgeld, bei dem es sich um eine Nettogröße handelt, entschieden, dass neben der Bereinigung um die Versicherungspauschale auch die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, d.h. ohne den ab dem 1. Oktober 2005 eingeführten Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -, Rn. 19, juris).

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren grundsätzliche Qualifizierung nicht (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, - B 4 AS 154/11 R -, Rn. 21 m.w.N., juris).
  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht das beitragsrechtliches Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip uneingeschränkt, d.h. mit der Zahlung der Abschlagzahlung wird der Beitragsanspruch ausgelöst (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 13/01 R -, Rn. 22, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 9 AS 1845/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist ungeachtet des Zeitpunktes des Zuflusses des Erwerbseinkommens der Grundfreibetrag nur einmal für jeden Monat, für den das Erwerbseinkommen gezahlt wird, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - L 9 AS 1845/17 -, juris).
  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17 R -, Rn. 20 m.w.N.; zum Kinderzuschlag vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 35/16 R -, Rn. 26 ff, juris).
  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 133/18
    Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. März 2016 genügt den Anforderungen des BSG (vgl. Urteil vom 30. August 2011, - B 4 RA 114/00 - Urteil vom 17. Dezember 2009, - B 4 AS 30/09 R - und Urteil vom 15. Dezember 2010, -  B 14 AS 92/09 R -, juris) an das Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere lässt der Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erkennen, wer Adressat des Bescheides ist - Klägerin zu 1) auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2) -, welche Leistungsbewilligung - Bescheid vom 9. Januar 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. Februar 2015 und 18. Februar 2015 -, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang - für die Monate Februar, März und Juli (teilweise) sowie Mai 2015 (vollständig) - aufgehoben wird.
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Aufhebung der Bewilligung ohne

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag -

  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

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